Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung und Vertragsgrundlage
- Diese Bedingungen gelten für die Beauftragung von Auftragnehmern mit Transportleistungen durch die TCT-Spedition.
- Werden diese AGB in einen Transportauftrag einbezogen, stimmt der Auftragnehmer zugleich auch ihrer Einbeziehung in alle zukünftigen Transportaufträge zu, die der betreffende Auftragnehmer für die TCT-Spedition ausführt.
- Der Geltung abweichender AGB wird widersprochen.
- Die Geltung der ADSp. wird ausgeschlossen. Insbesondere Ziff. 19 ADSp. findet keine Anwendung.
- Grundlage des Vertrags sind im Übrigen die Bestimmungen des HGB sowie im Falle von grenzüberschreitenden Transporten diejenigen der CMR.
- Es gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Fahrzeuggestellung und Information
- Der Auftragnehmer garantiert die Tauglichkeit und Eignung der von ihm eingesetzten Fahrzeuge zur Ausführung des Transports. Als geeignet gelten nur Fahrzeuge, die behördlichen Auflagen genügen, die sicherheitstechnisch dem aktuellen Standard entsprechen und ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild haben.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, behördliche Auflagen und Genehmigungen, die zur Ausführung des Transports mit den eingesetzten Fahrzeugen erforderlich sind, eigenverantwortlich zu erfüllen.
- Für die Beladung, Verpackung und Sicherung des Transportguts auf den seitens des Auftragnehmers eingesetzten Fahrzeugen ist der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Fahrpersonal allein verantwortlich.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine betriebliche Organisation so zu gestalten und den eingesetzten Fahrzeugführer entsprechend so anzuweisen und zu überwachen, dass die Vorschriften für die Ladungssicherung eingehalten werden.
- Sämtliche Kosten durch den Betrieb der eingesetzten Fahrzeuge trägt der Auftragnehmer.
- Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Fahrer während der Ausführung des Transports ständig telefonisch erreichbar sind.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die TCT-Spedition unverzüglich über eventuelle Schäden, Fehlmengen, Terminverzögerungen oder andere Umstände und Vorkommnisse zu unterrichten, die Einfluss auf die Vertragserfüllung haben können.
- Transporte sind von Beladung bis zur Entladung jeweils mit demselben Fahrzeug durchzuführen. Eine Umladung ist untersagt.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug im beladenen Zustand in angemessener Weise vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Das Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern und Wechselbrücken auf unbewachten Parkplätzen gilt insbesondere bei Einsatz von Planenfahrzeugen als leichtfertig im Sinne von § 435 HGB bzw. Artikel 29 CMR.
§ 3 Eingesetztes Personal
- Der Auftragnehmer steht für das Verhalten des von ihm eingesetzten Fahrpersonal nach der Bestimmung des § 278 BGB ein.
- Der Auftragnehmer garantiert die Tauglichkeit und Eignung des eingesetzten Fahrpersonals, insbesondere das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis und die Einhaltung der Bestimmungen gegen illegale Beschäftigung im Güterverkehr.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausschließlich Fahrpersonal einzusetzen, mit dem eine Kommunikation in deutscher Sprache ungehindert möglich ist.
- Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass ausländisches Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtliche beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach 7 b Abs. 1 S. 2 GüKG auf jeder Fahrt mit sich führt.
- Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass nur Fahrzeugführer eingesetzt werden,
- die eine gültige Fahrerlaubnis besitzen,
- die mindestens 20 Jahre alt sind,
- die eine Fahrpraxis von mindestens einem Jahr aufweisen,
- die nicht wegen eines alkoholbedingten Verkehrsdeliktes im Zentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg eingetragen sind,
- die über die notwendigen Bescheinigungen und sonstigen Dokumente verfügen, um den Transport durchzuführen
- und die keinen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis haben.
- Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer ordentlich auftreten, ordentlich gekleidet sind und insgesamt ein ordentliches Erscheinungsbild haben. Die TCT-Spedition kann die Auswechslung eines Fahrers verlangen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher kann z.B. in einem ungebührlichen Verhalten des Fahrers gegenüber Kunden oder Mitarbeitern der TCT-Spedition liegen.
- Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Fahrer die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
- Dem Auftragnehmer ist es ohne schriftliche Zustimmung der TCT-Spedition nicht gestattet, Aufträge an Dritte weiterzugeben.
§ 4 Übergabe des Transportgutes und Frachtpapiere
- Es wird widerleglich vermutet, dass dem Auftragnehmer das Beförderungsgut gemäß § 411 HGB und die Begleitpapiere gemäß §§ 410, 415 HGB in beförderungsfähigem bzw. ordnungsgemäßem Zustand gemäß § 411 HGB übergeben wurde. Die Vermutung greift nicht ein, wenn der Auftragnehmer die TCT-Spedition bei Beladung oder unmittelbar danach – jedenfalls vor Verbringung des Transportguts zum Zielort – von einem abweichenden Sachverhalt unterrichtet hat.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes des Transportguts nach Stückzahl, Menge und äußerer Kennzeichnung durchzuführen und den Befund in geeigneter Form zu dokumentieren, soweit ihm dies nicht im Einzelfall unmöglich ist.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Beförderungsleistungen nur mit einem entsprechenden Beförderungspapier durchzuführen und diese vom Versender und Empfänger der Ware quittieren zu lassen.
- Die Übernahme der Sendungen ist dabei durch den Auftragnehmer ebenso zu dokumentieren wie die Ablieferung der Sendungen durch den Empfänger in lesbarer Form mit Firmenstempel zu quittieren ist, soweit dort generell ein solcher verwendet wird.
- Grundsätzlich wird als Begleitpapier der Frachtbrief verwendet, der beidseitig zu unterzeichnen ist. Der Frachtbrief soll die Angaben nach § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Inhalte haben.
- Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefs nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte, etc.) verwendet werden.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferscheine innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Ablieferung des Transportguts im Original an die TCT-Spedition zu übersenden. Für den Fall der verspäteten Übersendung der Lieferscheine wird eine Vertragsstrafe von 50,00 EUR für jeden einzelnen Fall vereinbart, die mit dem jeweiligen Frachtlohn verrechnet, jedoch auch gesondert geltend gemacht werden kann. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn und soweit der Auftragnehmer nachweist, dass der TCT-Spedition durch die Verzögerung kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
- Für den Fall, dass ein Ablieferungsnachweis dauerhaft nicht erbracht werden kann, wird mangels Nachweises der Ablieferung die Vergütung dauerhaft einbehalten.
- Für den zusätzlichen Arbeitsaufwand wird ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von EUR 25,00 geschuldet, der 14 Tage nach dem vereinbarten Ablieferungstermin fällig wird. Dem Auftragnehmer steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei.
- Weitergehende Ansprüche der TCT-Spedition bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 5 Standzeiten, Beladung und Entladung, Palettentausch
- Die Be- und Entladung des Gutes obliegt dem Auftragnehmer, der die Verantwortung für die beförderungs- und betriebssichere Verladung trägt. Dabei eingesetztes Personal des Versenders und Empfängers wird nur auf Anweisung und in Verantwortung des Auftragnehmers tätig.
- Die beförderungssichere Verladung und die Entladung durch den Auftragnehmer ist mit der vereinbarten Fracht abgegolten. Eine weitergehende Vergütung erfolgt nicht.
- Für das Be- und das Entladen ist eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) vorzusehen, die vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen pauschal mit jeweils zwei Stunden für die Be- und Entladung vereinbart wird. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung und kein Standgeld verlangt werden.
- Fallen Standzeiten von mehr als zwei Stunden an aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). Die jeweils ersten zwei Stunden der Standzeit werden dabei als Zeitspanne der Be- und Entladung nicht vergütet.
- Für Standzeiten fallen pro Stunde 25,00 EUR an, soweit der Auftragnehmer nicht einen anderen Betrag als üblich nachweist.
- Bei Standzeiten von mehr als 10 Stunden ist ein Tagessatz von 250,00 EUR abzurechnen, soweit der Auftragnehmer nicht einen anderen Betrag als üblich nachweist.
- Die Dauer der Standzeit ist vom Auftragnehmer in schriftlicher Form nachzuweisen (Bestätigung der Be- oder Entladestelle, Tachographenschaublatt, GPS-Positionsbestimmung, eidesstattliche Erklärung des Fahrers etc.). Die Einreichung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Erstattung des Standgeldes.
- Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, wird ein Tausch der Ladehilfsmittel (Palettentausch) vereinbart und ist vom Auftragnehmer bei Ablieferung des Transportguts durchzuführen. Erfolgt binnen 4 Wochen keine Rückgabe der Paletten an die Ladestelle, wird je Euro-Flachpalette ein Schadensersatz von 20,00 EUR, je Düsseldorfer Palette 10,00 EUR und je Gitterbox von 100,00 EUR berechnet und von der Frachtforderung in Abzug gebracht. Dem Auftragnehmer steht der Nachweis eines geringeren Schadens zu.
- Ist ein Palettentausch nicht möglich oder wird dieser verweigert, ist der Unternehmer verpflichtet, sich eine Bescheinigung hierüber erteilen zu lassen, die mit einem Firmenstempel und dem Namen des Ausstellers versehen ist.
§ 6 Vergütung
- Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach der für den einzelnen Auftrag vereinbarten Fracht.
- Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftsverfahren durch die TCT-Spedition nach Vorlage der quittierten Original-Lieferscheine. Die Vorlage der Ablieferquittung ist Voraussetzung für die Erteilung der Gutschrift. Diese wird nach Erhalt der Ablieferungsquittung unverzüglich erteilt.
- Als Zahlungsziel werden 60 Tage nach Gutschriftserteilung vereinbart. Die TCT-Spedition erteilt dem Auftragnehmer monatlich eine Gutschrift.
- Die Abtretung von Forderungen aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung der TCT-Spedition zulässig.
- Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Auftrages entstanden sind, müssen vom Auftragnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach dem Ablieferungstermin schriftlich geltend gemacht werden.
- Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der TCT-Spedition nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen berechtigt.
§ 7 Versicherung
- Der Auftragnehmer hat für eine – am Maßstab möglicher Schäden gemessen – geeignete Versicherungsdeckung zu sorgen in Form
- einer Transportversicherung gemäß § 7a GüKG, insbesondere für Verzögerungsschäden und Schäden am Transportgut,
- eine Kfz-Haftpflichtversicherung und
- einer Betriebshaftpflichtversicherung.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Versicherungsprämien ordnungsgemäß zu zahlen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Bestehen der entsprechenden Versicherungen sowie die ordnungsgemäße Prämienzahlung auf Anforderung der TCT-Spedition gegenüber nachzuweisen.
- Eine Kündigung des Versicherungsschutzes oder eine Änderung des Versicherungsvertrags ist der TCT-Spedition mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Schadensfällen gleich welcher Art sowohl gegenüber der TCT-Spedition als auch gegenüber dem zuständigen Versicherer sofort ordnungsgemäß und schriftlich Schadensmeldung zu erstatten und sämtliche für die Schadensabwicklung erforderlichen Angaben und Unterlagen ohne jede Verzögerung einzureichen.
§ 8 Kundenschutz und Geheimhaltung
- Dem Auftragnehmer ist es untersagt, mit Versender oder Empfänger des Transportguts oder dem Auftraggeber der TCT-Spedition selbst in Kontakt zu treten oder mit diesem einen direkten Vertrag zu schließen (Kundenschutz), soweit eine Geschäftsbeziehung gleicher Art nicht schon nachweislich zuvor bestanden hat.
- Der Kundenschutz beinhaltet neben dem Ausschluss der eigenen aktiven Ansprache auch das Verbot, die vorgenannten Kontakte Dritten zugänglich zu machen.
- Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, keine Angebote für Relationen zu erstellen, die über die TCT-Spedition abgewickelt werden.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über die vereinbarten Konditionen der Zusammenarbeit mit der TCT-Spedition – insbesondere des Frachtentgelt – gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Versender und dem Auftraggeber der TCT-Spedition Stillschweigen zu bewahren.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Unterlagen und Informationen, die den Geschäftsbetrieb der TCT-Spedition und den erteilten Transportauftrag betreffen, ausschließlich zur Erreichung des Vertragszwecks zu verwenden und über deren Inhalt im Übrigen Stillschweigen zu bewahren.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine entsprechende Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern oder außenstehenden Dritten aufzuerlegen, soweit diese bei der Vertragserfüllung mit einbezogen werden.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden einzelnen schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Abschnitts Ziff. 8 eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf den tatsächlichen Schaden angerechnet, dessen Geltendmachung vorbehalten bleibt.
- Von den Verpflichtungen aus dem Abschnitt § 8 ausgenommen sind Informationen,
- die allgemein bekannt sind oder später ohne Verschulden des Auftragnehmers bekannt wurden,
- die dem Auftragnehmer bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren,
- die dem Auftragnehmer von einem Dritten mitgeteilt wurden,
- die von der TCT-Spedition zur Weitergabe oder Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind oder
- die aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind.
- Die Verpflichtungen aus dem Abschnitt § 8 bestehen über die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit hinaus für einen Zeitraum von einem Jahr.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Falls eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen undurchführbar oder unwirksam ist oder wird, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile.
- Im Hinblick auf die Treuepflicht sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Regelung oder eine bekannt gewordene Vertragslücke durch die Vereinbarung geeigneter und dem gewünschten Ergebnis nahe kommender Bestimmungen zu ersetzen.
- Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Nürnberg vereinbart.